Rechte und Pflichten der Schüler und Schülerinnen

Nach dem Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG, Abschnitt VII, Art. 56) sind die SchülerInnen zur Einhaltung folgender Rechte und Pflichten angehalten:

  1. Schülerinnen und Schüler im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sind Personen, die in den Schulen unterrichtet und erzogen werden. Alle Schülerinnen und Schüler haben gemäß Art. 128 der Verfassung ein Recht darauf, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten. Aus diesem Recht ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.
  2. Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses
    1. sich am Schulleben zu beteiligen,
    2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
    3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden,
    4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
    5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander an Lehrkräfte, an die Schulleiterin bzw. den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden.
  3. Alle Schülerinnen und Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren. Die Bestimmungen über Schülerzeitung (Art. 63) und politische Werbung (Art. 84) bleiben unberührt.
  4. Alle Schülerinnen und Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie haben insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schülerinnen und Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.
  5. Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.

Pflichten der Erziehungsberechtigten

Nach dem Bayerischen Unterrichts- und Erziehungsgesetz (BayEUG) sind die Erziehungsberechtigten aufgefordert, folgenden Pflichten nachzukommen (Abschnitt X, Art. 75):

Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen. Nach Maßgabe des Art. 37 a sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet dafür zu sorgen, dass ein Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt und regelmäßig eine Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs besucht. Die Erziehungsberechtigten sind ferner verpflichtet, um die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schülerinnen und Schüler besorgt zu sein und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen.